• Zuletzt aktualisiert: 03.08.2026

Aktenzeichen: 0002 K 0007/2025‍

Einfamilienhaus, Kfz-Stellplatz/Tiefgarage, Mehrfamilienhaus
Letzte Aktualisierung: 03.08.2026 14:08

Termin

Mittwoch, 18. November 2026, 09:00 Uhr

Objekt und Lage

Brunnenrainstraße 9 und 7 a, 97816 Lohr a.Main, Sendelbach

Art der Versteigerung

Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft

Ort der Versteigerung

Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001

Verkehrswert

Verkehrswert Lf. Nr. 1

311.000,00 Euro

davon entfällt auf Zubehör:

1.000,00 Euro

(Küchenzeile mit diversen Einbauten)

Verkehrswert Lf. Nr. 2

310.000,00 Euro

davon entfällt auf Zubehör:

1.000,00 Euro

(Küchenzeile mit diversen Einbauten)

Grundbuch

Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Gemünden a. Main von Sendelbach

lfd.Nr.

Gemarkung

Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Anschrift

Hektar

Blatt

1

Sendelbach

2361

Gebäude- und Freifläche

Brunnenrainstraße 9

0,0526

3898

2

Sendelbach

2361/1

Gebäude- und Freifläche

Brunnenrainstraße 7 a

0,0267

3898

Beschreibung

Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Dreifamilienwohnhaus mit Doppelgarage Wohnfläche, rd. 92 m² (Wohnung Erdgeschoss), rd. 88 m² (Wohnung Obergeschoss), rd. 46 m² (Wohnung Dachgeschoss). Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein voll unterkellertes, zweigeschossiges Dreifamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Zelt- bzw. Walmdach) sowie um eine nicht unterkellerte, eingeschossige Doppelgarage mit Flachdach (zwei Fertigteilgaragen). Zwischen dem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück befindet sich zudem ein Carport in Stahlbauweise. Dieser Carport befindet sich ca. hälftig auf dem Bewertungsgrundstück und hälftig auf dem Nachbargrundstück (ebenfalls Gegenstand der Wertermittlung). Prinzipiell ist das Bewertungsgrundstück also ausgehend vom Nachbargrundstück überbaut, d.h. Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 2361/1, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1. Ebenso ist das Garagengebäude auf dem Bewertungsgrundstück nur über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 2361/1 anfahrbar, ohne dass hier entsprechend (dinglich gesicherte) Vereinbarungen getroffen wurden. Das ursprünglich ca. 1934 errichte Wohnhaus, wurde ca. 2007 um den UG-Anbau und die Terrassen- u. Balkonanlage erweitert. Umfängliche Modernisierungen erfolgten mit Schwerpunkt Ende der 1970er Jahre und zwischen 2000 und 2007. Wohnung Erdgeschoss Eigennutz durch Antragstellerin, Wohnungen Ober- u. Dachgeschoss vermietet, Überbau des Carports auf das Flurstück 2361 (ca. 19 m², ausgehend vom Nachbargrundstück 2361/1, Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Flurstück 2361/1, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1). Energieausweis lag nicht vor. Hinsichtlich der Baumängel und Bauschäden wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen.; Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Voll unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus (Holz-Fertighaus mit konventionellem Keller) mit nicht ausgebautem Dachgeschoss (zwei höhenversetzte Pultdächer), Baujahr ca. 2002, eigengenutzt, Wfl. rd. 129 m² Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um ein voll unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit nicht ausgebautem Dachgeschoss (zwei höhenversetzte Pultdächer). Zwischen dem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Carport in Stahlbauweise. Dieser Carport befindet sich ca. hälftig auf dem Bewertungsgrundstück und hälftig auf dem Nachbargrundstück (ebenfalls Gegenstand der Wertermittlung). Prinzipiell ist das Nachbargrundstück also ausgehend vom Bewertungsgrundstück überbaut, d.h. Stammgrundstück im Sinne des ZVG ist das Bewertungsgrundstück, d.h. Eigentümer des Überbaus ist der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 2361/1. Ebenso ist das Garagengebäude auf dem Nachbargrundstück nur über das Bewertungsgrundstück anfahrbar, ohne dass hier entsprechend (dinglich gesicherte) Vereinbarungen getroffen wurden. Das ursprünglich 2002 errichtete Wohnhaus, wurde ca. zwischen 2003 und 2004 um die Terrassendecke erweitert. Im Übrigen wurden keine nennenswerten Erweiterungen/ Umbauten bzw. Modernisierungen seit dem Ursprungsbaujahr ausgeführt. Immobilie eigengenutzt, d.h. Mietverhältnisse bestehen nicht. Energieausweis lag nicht vor. Hinsichtlich der Baumängel und Bauschäden wird auf die differenzierte Darstellung im Gutachten verwiesen.;

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