• Zuletzt aktualisiert: 04.04.2025

Aktenzeichen: 0012 K 0026/2024‍

land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück
Letzte Aktualisierung: 27.01.2025 15:01

Termin

Dienstag, 08. April 2025, 09:30 Uhr

Objekt und Lage

land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück: Vorm Weidchen, 57648 Unnau

Art der Versteigerung

Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Ort der Versteigerung

Amtsgericht Westerburg, Saal 127

Verkehrswert

6.100,00 Euro

Beschreibung

Eingetragen im Grundbuch von Stangenrod

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Blatt

Stangenrod (Gemeinde 57648 Unnau)

Flur 4 Nr. 251

Landwirtschaftsfläche Vorm Weidchen

1.382

536 BV Nr. 2

Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de

Der Versteigerungsvermerk ist am 08.07.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

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