• Zuletzt aktualisiert: 17.10.2024

Aktenzeichen: 0002 K 0029/2023‍

Einfamilienhaus
Letzte Aktualisierung: 08.07.2024 09:07

Termin

Mittwoch, 23. Oktober 2024, 10:00 Uhr

Objekt und Lage

Einfamilienhaus: Kaiserstraße 47, 67727 Lohnsfeld

Art der Versteigerung

Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Ort der Versteigerung

Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen, Sitzungsaal 1

Verkehrswert

Verkehrswert: 238.000,00 Euro

Grundbuch

Lohnsfeld Blatt 787

Beschreibung

Eingetragen im Grundbuch von Lohnsfeld Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt BV 4, Lohnsfeld 2881 Erholungsfläche, Gebäude- und Freifläche Kaiserstraße 47 1.076 787 | Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Gemäß Gutachten handelt es sich um ein eingeschossiges, vermutliche vollunterkellertes Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und eine Hofscheune mit angebautem Schuppen. Beschlagnahme: 17.08.2023. Verkehrswert: 238.000,00 Euro Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

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