Aktenzeichen: 0001 K 0040/2023
Einfamilienhaus
Letzte Aktualisierung: 30.10.2024 11:10
Termin
Mittwoch, 12. Februar 2025, 09:00 Uhr
Objekt und Lage
Einfamilienhaus: Hohlstraße 3, 67724 Gehrweiler
Art der Versteigerung
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
Ort der Versteigerung
Sitzungssaal 1, Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen
Verkehrswert
Verkehrswert: 78.000,00 Euro
Grundbuch
Gehrweiler
Beschreibung
Grundbucheintragung: | Eingetragen im Grundbuch von Gehrweiler Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Gehrweiler 95/2 Gebäude- und Freifläche Hohlstraße 3 317 209 BV 6 | Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Einfamilienhaus mit Garagenanbau; erhebliche Wasserschäden mit starker Schimmelbildung; Kernsanierung erforderlich; Verkehrswert: 78.000,00 Euro Der Versteigerungsvermerk ist am 28.12.2023 in das Grundbuch eingetragen worden. Die erste Beschlagnahme ist am 28.12.2023 erfolgt. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
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