Aktenzeichen: K 0042/2025
Termin
Objekt und Lage
Art der Versteigerung
Ort der Versteigerung
Verkehrswert
Grundbuch
Beschreibung
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wunsiedel von Selb
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum
ME-Anteil | Sondereigentums-Art | SE-Nr. | Blatt |
50/900 | Wohnung | 3 | 4855 |
an Grundstück
Gemarkung | Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | Anschrift | Hektar |
Selb | 2192/11 | Wohngebäude, Hofraum | Längenauer Straße 55 u. 57 | 0,1093 |
Zusatz: verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoß vom Eingang links, Längenauer Straße 55. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen Bd. 129 Bl. 4853, 4854, 4856 bis 4867) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Veräußerung des Wohnungseigentums bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder zweiten Grades in der Seitenlinie oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter oder durch einen Gläubiger, falls dieser zur Rettung seiner Forderung ein Sondereigentum oder mehrere hiervon erwerben sollte. Im übrigen wird wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentum auf die Eintragungsbewilligung vom 1. April 1971 Bezug genommen. Eingetragen am 30. April 1971. Die Miteigentumsordnung ist geändert. Gemäß Bewilligung vom 12.04.2018 URNr. 676/18 Notar Dr. Christian Roßner, Selb; eingetragen am 29.04.2019.
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Wohnung samt Keller und Bodenkammer EG links in Mehrfamilienwohnhaus
Der Versteigerungsvermerk ist am 20.06.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Informationen zum Gläubiger
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