• Zuletzt aktualisiert: 23.12.2024

Aktenzeichen: 0011 K 0013/2024‍

Waldflächen
Letzte Aktualisierung: 17.10.2024 10:10

Termin

Montag, 17. Februar 2025, 10:00 Uhr

Objekt und Lage

Waldflächen: gegenüber Hauptstraße 57, 55779 Heimbach

Art der Versteigerung

Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters

Ort der Versteigerung

Amtsgericht Idar-Oberstein, Saal 116

Verkehrswert

lfd. Nr. 1: 740,00 Euro lfd. Nr. 2: 430,00 Euro lfd. Nr. 3: 2.170,00 Euro

Beschreibung

Eingetragen im Grundbuch von Heimbach [Hunsrück]

lfd.Nr.

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Blatt

1

Heimbach [Hunsrück]

Flur 2, Flurstück 61

Waldfläche Auf dem Hofacker

1.239

2247 BV 1

2

Heimbach [Hunsrück]

Flur 2, Flurstück 63

Waldfläche Hofackerberg

718

2247 BV 2

3

Heimbach [Hunsrück]

Flur 2, Flurstück 134

Waldfläche Auf dem Engelbuschkopf

3.621

2247 BV 6

Der Versteigerungsvermerk ist am 10.06.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Insolvenzverwalter widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

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